Teil 2 des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft!

Am 1. Mai 2020 trat der zweite Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) in Kraft. Das Gesetz ist Teil der umfassenden europäischen Markenrechtsreform [EU-Markenrechtsrichtlinie v. 16.12.2015, Richtlinie (EU) 2015/2436)], die die Koexistenz der verschiedenen nationalen Markenrechtssysteme auf nationaler und EU-Ebene verbessern und ein kohärentes Markensystem in Europa sicherstellen soll. Die Richtlinie gilt seit 2016 und war durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2020 abschließend umzusetzen.

Wichtigste Änderungen:

Seit dem 1. Mai 2020 kann ein Verfahren auf Nichtigkeit und Löschung einer eingetragenen Marke (§ 51 MarkenG) wegen eines entgegenstehenden älteren Rechts (§§ 51 MarkenG) nach Wahl des Antragstellers vor Gericht oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt werden. Widerspricht der Inhaber der angegriffenen Marke dem Antrag auf Nichtigerklärung nicht innerhalb von zwei Monaten, so wird seine Marke für nichtig erklärt und gelöscht; anderenfalls wird das Nichtigkeitsverfahren – vor den angerufenen DPMA oder Gericht – durchgeführt.

Auch Verfallsverfahren können seit dem 1. Mai 2020 wahlweise vor dem DPMA oder einem ordentlichen Gericht geführt werden. Eingetragene Marken werden auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nicht benutzt wurden, sie inzwischen geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder der Inhaber nicht mehr die Voraussetzungen des § 7 MarkenG erfüllt. Auch für Verfallsverfahren gilt: sie können im Fall des Widerspruchs des Markeninhabers vollständig vor dem DPMA durchgeführt werden.

Das MaMoG Teil 1 - Wichtige Änderungen im Überblick:

Weitreichende Anpassungen im Bereich des materiellen Markenrechtes aufgrund der EU-Markenrechts-RL wurden bereits im ersten Teil des MaMoG umgesetzt und sind zum 14. Januar 2019 in Kraft getreten.

• Umbenennung des Löschungsverfahrens

Schon im Rahmen des MoMaG Teil 1 wurde das Löschungs- in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren umbenannt (§ 55 MarkenG nF).

• Grafische Darstellbarkeit der Marke kein absolutes Schutzhindernis mehr (§ 8 Abs. 1 MarkenG nF)

Bisher waren von der Eintragung als Marke schutzfähige Zeichen ausgeschlossen, die grafisch nicht darstellbar waren. Nunmehr genügt es, wenn die Marke im Register so dargestellt werden kann, dass das DPMA (als zuständige Behörde) und das Publikum den Gegenstand des Schutz klar und eindeutig bestimmen können. Das heißt, dass Zeichen in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden können – etwa mit Audio- und Bilddateien. Damit sind neue Markenformen möglich, etwa Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen enthalten Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister.

• Einführung der „Gewährleistungsmarke“ (§§ 106a ff MarkenG nF)

Bisher gab es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionierten diese Kategorien aber kaum. Ihre Hauptfunktion besteht darin, auf die Herkunft eines Produkts eines bestimmten Herstellers hinzuweisen. Die neue Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – beispielsweise zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu.

Bei Gewährleistungsmarken steht demzufolge nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

• Neue absolute Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 9 – 11 MarkenG nF)

Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen, die nach nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften oder Übereinkommen geschützt sind, wurden explizit als absolute Schutzhindernisse in das MarkenG aufgenommen.

Zusätzlich sind geschützte traditionelle Weinbezeichnungen sowie garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich als absolute Schutzhindernisse im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu berücksichtigen.

• Eintragungsfähigkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft

Auch Lizenzen können nunmehr auf Antrag in das Register eingetragen werden. Die Eintragung umfasst Angaben zum Lizenznehmer, zur Lizenzart und zu etwaigen Beschränkungen. Eintragung, Änderung und Löschung einer Lizenz im Register sind gebührenpflichtig. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann auch selbst Klage vor den ordentlichen Gerichten wegen einer Markenrechtsverletzung erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht selbst klagt. Markenanmelder und -inhaber können gebührenfrei auf Antrag eine unverbindliche Erklärung ihrer Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, in das Register aufnehmen lassen. Die Bereitschaft kann jederzeit zurückgenommen werden.

• Berechnung der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr

Die Berechnung der Schutzdauer (§ 47 Abs. 1 MarkenG) wurde an die Praxis des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angeglichen.

Seit dem 14. Januar 2019 beginnt die zehnjährige Schutzdauer am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen und endet grundsätzlich mit Ablauf des Tages, der durch seine Bestimmung bzw. Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht (z.B. Anmeldung vom 17.01.2019 - Schutzende am 17. Januar 2029). Wurde die Marke vor dem 14. Januar 2019 eingetragen, endet die Schutzdauer weiterhin am Monatsende (§ 159 Abs. 1 MarkenG nF i.V.m. § 47 Abs. 1 MarkenG aF).

Ablauf der Schutzdauer und Fälligkeit der Verlängerungsgebühr fallen seit dem MoMaG Teil 1 auseinander. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. Dem entsprechend werden die Verlängerungsgebühren bereits 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig. Wird der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Nachfrist von 6 Monaten eingereicht, so sind neben der Verlängerungsgebühr zusätzliche Gebühren zu entrichten

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