Käpt’n Iglo vor Gericht

Iglo hat vor dem OLG München eine Niederlage erlitten. So hat das Gericht kürzlich entschieden, dass auch Iglo-Konkurrent Appel Feinkost aus Cuxhaven zur Bewerbung seiner Produkte eine Figur benutzen darf, die der bekannten Werbefigur des alten bärtigen Seemanns „Käpt’n Iglo“ ähnelt. Ebenso wie das LG München in erster Instanz, sah auch das OLG München im Berufungsverfahren keine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Werbefiguren. Zwar handelt es sich auch bei der Werbefigur von Appel Feinkost um einen älteren Herrn mit Bart und Mütze. Das OLG München sah jedoch nicht genügend Ähnlichkeit für einen Wettbewerbsrechtsverstoß.

Das OLG München vertrat zum einen die Ansicht, dass die Figur des bärtigen Seemanns „Käpt’n Iglo“ nur wenige Eigenheiten aufweise, die eine wettbewerbsrechtliche Eigenart begründeten. So seien die „Kernmerkmale“, die Iglo für seinen Käpt’n aufführte – ein Seemann mit europäischem Aussehen und einem weiß-grauen Bart – nicht ausreichend, um ihm wettbewerbsrechtlichen Schutz zu verleihen. Zum anderen seien die jeweiligen Werbefiguren auch nicht hinreichend ähnlich. Zwar posiere auch in der Werbung von Appel Feinkost ein älterer bärtiger Mann am Strand, dieser trage aber keine Seemannskleidung, sondern einen eleganten Dreiteiler. Anders als bei Iglo sehe es nach Auffassung des Gerichts daher nicht nach einem Seemann auf hoher See aus, sondern nach einer Person, die sich während ihrer Freizeit am Strand aufhalte.

Ein weiteres Problem sah das OLG München darin, dass der Käpt’n von Iglo in den letzten Jahrzehnten zahlreiche optische Veränderungen durchgemacht hat, jedoch nur eine konkrete Figur mit einem ganz bestimmten Erscheinungsbild vom Wettbewerbsrecht geschützt sein könne, nicht aber eine allgemeine Vorstellung von ihr. Iglo hatte nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend deutlich gemacht, welche Figur nun das „Original“ sein soll, welches von Appel Feinkost kopiert worden sei. Aber auch die daraufhin von Iglo ausgewählte Figur, verkörpert von Mark Fletcher, weist nach Ansicht des Gerichts nicht genügend Eigenheiten auf, um dem Schutz des Wettbewerbsrechts zu unterliegen.