Bundesverfassungsgericht gibt Renate Künast Recht

Renate Künast hatte versucht, gerichtlich zu erreichen, dass Facebook dazu verurteilt wird, Auskunft über Bestandsdaten von Nutzern zu erteilen, die über die Social Media Plattform beleidigende Kommentare über die Politikerin veröffentlicht hatten. Das Berliner Kammergericht hatte allerdings lediglich 12 der im Ausgangsverfahren angegriffenen 22 Kommentare als strafbare Beleidigung eingestuft und nur hinsichtlich dieser eine Beauskunftung über die bei Facebook vorhandenen Bestandsdaten der jeweiligen Nutzer angeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einem Beschluss vom 19.12.2021 (Az. 1 BvR 1073/20), der jedoch erst am 02.02.20222 veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Ablehnung der Beauskunftung hinsichtlich der übrigen 10 Kommentare die Politikerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. So habe das Kammergericht bei der Prüfung, ob eine strafbare Beleidigung vorliege, in Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt und in der Folge die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlassen. Die vom Kammergericht zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetze die erforderliche Abwägung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass der Schutz gegen eine auf die Person abzielende, insbesondere öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze auch für Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie Politikerinnen und Politiker gelte. Dabei liege insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „social Media“ im Internet ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgerinnen und Amtsträgern sowie Politikerinnen und Politikern auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken könne. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft könne nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet sei. Das Kammergericht muss nun unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Sache neu entscheiden.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts abrufbar unter:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-008.html;jsessionid=1731C08CB144C955E88A0895F27BD112.1_cid507