BGH zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken

BGH zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken:

Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen (Urteil des III. Zivilsenats vom 27.1.2022 - III ZR 3/21 - und Urteil des III. Zivilsenats vom 27.1.2022 - III ZR 4/21 -) für bestimmte Fälle eine Klarnamenpflicht bei der Nutzung von sozialen Netzwerken verneint. Der BGH hatte in beiden Fällen darüber zu entscheiden, ob die Sperrung durch Facebook von Konten von Nutzern, die sich unter einem falschen Namen, einem Pseudonym, bei der Plattform angemeldet hatten, zulässig war. Facebook begründete die Sperrung unter Verweis auf seine Nutzungsbedingungen. Danach muss sich jeder Nutzer mit seinem richtigen Namen anmelden oder mit dem Namen, den er im täglichen Leben verwendet. Der BGH erklärte diese Regelung nunmehr für unwirksam. Es sei Facebook zwar nicht zumutbar, die Nutzung seines Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der Nutzer Facebook zuvor (etwa im Zuge der Registrierung) im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitteilt. Für die anschließende Nutzung der von Facebook angebotenen Dienste unter einem Pseudonym sei die Zumutbarkeit aber zu bejahen. Allerdings: Die Urteile des BGH gelten nur für ältere Nutzungsverträge mit Facebook, die vor Mai 2018 abgeschlossen wurden, weil im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist und umstritten ist, ob diese Auswirkungen auf die Rechtslage hat. Eine Klärung für Nutzungsverträge, die nach Mai 2018 und damit nach in Kraft treten der Datenschutzgrundverordnung abgeschlossen wurden, steht damit noch aus.

Pressemitteilungen des BGH abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022013.html?nn=10690868